Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingung wird hiermit widersprochen.
  1. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von eingesandten Zeichnungen, Skizzen, Modellen usw. haftet nur der Käufer/Besteller. Für uns übersandte Zeichnungen, Disketten, Skizzen, Modelle usw. wird keine Haftung übernommen. Zu einer Nachprüfung der vorstehenden Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, sind wir nicht verpflichtet.

II. Lieferung

  1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
    Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung unserer Kunden voraus.
    Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen zu jeder Zeit berechtigt.
    Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen.
    Erfolgt kein Abruf oder besteht keine Versandmöglichkeit, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Der Kunde kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  1. Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferwerken, und Ereignisse höhere Gewalt berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsbehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen. Wir verpflichten uns für diesen Fall, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und Gegenleistungen der Vertragspartner unverzüglich zu erstatten.
    Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder auch im Verzug befinden, hat unser Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche der Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wir haften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung auch durch gesetzliche Vertreter- oder Erfüllungsgehilfen, im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den typischerweise zu erwartenden Schaden.

III. Versand

  1. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, auch bei Anlieferung mit eigenem Fahrzeug, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer/Besteller über. Versandweg und Beförderungsmittel sind unserer Wahl unter Ausschluß jeder Haftung überlassen.
  1. Termingerecht fertiggestellte oder versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden, wenn nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer/Besteller getroffen worden ist. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten des Käufers/Bestellers einzulagern und als geliefert zu berechnen.
  1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Herstellungswerk, wenn nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

IV. Zahlung

  1. Die von uns berechneten Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto zahlbar.
  2. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns in jedem Fall vor. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers/Bestellers und sind stets sofort bar zu zahlen. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung. Bei Verzug unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
  4. Falls der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder wenn nach Abschluß des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern. In diesem Falle sind wir jedoch verpflichtet, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 323, 324, 325 BGB.
  1. Bei Teillieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich. Wenn der Käufer/Besteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich einer Teillieferung nicht nachkommt, so sind wir von weiteren Lieferungen befreit. Aufrechnungen oder Zurückbehaltung gegen unsere Forderungen sind nur zulässig mit Ansprüchen, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich Saldo aus Kontokorrent, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als
    20 % übersteigt.
  2. Von uns gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Vertragspartner verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, wir nachstehend als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) werden bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Wir werden unwiderruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung einzuziehen, wenn sich unser Vertragspartner im Verzug befindet.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware insbesondere Pfändungen, wird unser Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrecht durchsetzen können. Für hierdurch entstandene Kosten haftet unser Kunde, sofern diese Kosten von dem Dritten nicht eingezogen werden können.

VI. Gewährleistung / Haftung

  1. Die Lieferung der Ware innerhalb der technisch bedingten Toleranzen gilt als Vertragsgemäß.
  2. Mängelrügen müssen schriftlich bei uns innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware beim Käufer eingegangen sein. Rügen versteckter Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung geltend zu machen. Eine Einlassung auf die Erörterung einer Mängelrüge nimmt uns nicht das Recht, deren Verspätung geltend zu machen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen können wir nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder gegen Rückgabe der Ware Ersatzlieferung vornehmen. Ersatzlieferungen oder Reparaturen, die durch Dritte ausgeführt werden, erkennen wir nicht an.
  4. Bei 2-maligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzungen der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  5. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    • bei Vorsatz,
    • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitenden Angestellten,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
    • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Alle Ansprüche des Bestellers- aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

VII. Datenschutz

Der Käufer/Besteller wird darauf hingewiesen, daß im Rahmen der üblichen kaufmännischen Abwicklung des Auftrages vom Datenschutzgesetz geschützt personenbezogene Daten des Käufers/Bestellers verarbeitet werden. Die Einwilligung der Käufers/Bestellers hierzu gilt als erteilt, sofern nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl das Amtsgericht Herford oder das Landgericht Bielefeld (letzteres, soweit Gerichtsstandsvereinbarung zulässig) ist.

Sollte eine Bestimmung in diesem Zahlungs- und Lieferungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.